Liefer- und Verkaufsbedingungen
KNEIDINGER1880 GMBH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Bestellung

I. Geltung

Sämtliche Verträge zwischen der Kneidinger 1880 GmbH (im folgenden kurz Verkäufer) und Kunden, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden KUNDE) erfolgen nur anhand der vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Land- und Forstwirte bzw. land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Sämtliche Verträge werden ausschließlich in Schriftform ausgeführt. Nebenabsprachen bestehen nicht. Ein Abgehen von der Schriftform bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Verträge erlangen ihre Gültigkeit erst nach Unterfertigung durch die Verkaufsleitung. Der bereits vom KUNDEN unterfertigte Kaufvertrag ist bis zur Unterfertigung durch die Verkaufsleitung ein verbindliches Vertragsanbot des KUNDEN. Dieses Anbot kann von der Verkaufsleitung binnen 21 Tagen ab Unterfertigung durch den KUNDEN angenommen werden. Der Vertrag gilt erst am Tag der Unterfertigung durch die Verkaufsleitung als abgeschlossen und die Lieferfrist beginnt erst ab diesem Tag zu laufen. Sollte das Anbot des KUNDEN von der Verkaufsleitung nicht binnen 21 Tagen unterfertigt werden, wird der Kunde vom Verkäufer verständigt, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.

II. Kaufgegenstand

Eine Abweichung von der bestellten Ausführung des Kaufgegenstandes ist zulässig, wenn es sich um eine dem KUNDEN zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt (serienmäßige Abweichung in Form und Konstruktion sowie geringfügige Farbabweichungen), sofern diese Abweichung bzw. Änderung nicht steuerliche oder versicherungsmäßige Nachteile für den KUNDEN zur Folge hat.

III. Übergabe bzw. Übernahme
  1. Der Ort der Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes ist der Firmensitz des Verkäufers. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kaufgegenstand an den KUNDEN zugestellt wird.
  2. Hat der Verkäufer den KUNDEN verständigt, dass der bestellte Kaufgegenstand zur Abholung bereitgestellt ist, so ist der KUNDE verpflichtet, diesen binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung am oben bezeichneten Ort abzuholen.
  3. Mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Übernahmsfrist bzw. im Falle der Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes spätestens mit diesem Zeitpunkt geht die mit dem Besitz des Kaufgegenstandes verbundene Last und Gefahr auf den KUNDEN über. Der Verkäufer haftet nach fruchtlosem Ablauf der Übernahmsfrist nicht für Beschädigung oder Verlust des Kaufgegenstandes, es sei denn, dass die Beschädigung oder der Verlust von ihm oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
  4. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abnahme des Kaufgegenstandes ist der Verkäufer berechtigt, ein Standgeld in Höhe von pauschal EUR 100,00 pro angefangener Woche zu verrechnen.

Der KUNDE ist verpflichtet, bei Übernahme des Kaufgegenstandes zu prüfen, ob es seiner Bestellung entspricht. Ist dies der Fall, so hat er dies bei Übernahme des Kaufgegenstandes zu bestätigen. Er hat allfällige offene Mängel sofort zu rügen. Im Übrigen gelten hinsichtlich allfälliger Mängel des Kaufgegenstandes die Gewährleistungsbestimmungen gemäß Punkt VII.

IV. Lieferverzug

Ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund Lieferverzuges ist nur möglich, wenn der Lieferverzug mindestens die Hälfte der vereinbarten Lieferzeit übersteigt, und unter Setzung einer Nachfrist in Höhe von zumindest der Hälfte der vereinbarten Lieferfrist ein schriftlicher Rücktritt vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefs erfolgt. Lieferverzug der aufgrund eintretender Betriebsstörungen beim Hersteller oder Zulieferer entsteht und den Verkäufer ohne eigenes Verschulden an der Lieferung hindert, verlängert die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Lieferfrist automatisch um den entsprechenden Zeitraum der Betriebsstörung. Gleiches gilt bei Lieferverzug des Herstellers oder Zulieferers wegen technischer Probleme. Der KUNDE verzichtet dabei auf mögliche Schadenersatzansprüche.

V. Kaufpreis
  1. Der vereinbarte Kaufpreis wird garantiert, wenn die vereinbarte Lieferfrist nicht länger als zwei Monate ist. Ist dies der Fall, so kann er sich nur durch folgende Umstände verändern, deren Eintritt nicht vom Willen des Verkäufers abhängig ist: Änderungen von Zöllen und Währungsparitäten und/oder Erhöhung von Abgaben und Ausstattungsänderungen auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften. Wird eine Lieferfrist von über zwei Monaten vereinbart, so kann der Verkäufer einen höheren als den oben angeführten Kaufpreis verlangen, wenn einer der oben angeführten Umstände eintritt oder sich für den Verkäufer die Einstandskosten für den Kaufgegenstand erhöhen und der Eintritt dieser Umstände nicht vom Willen des Verkäufers abhängig ist.
  2. Der KUNDE kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bei Lieferung eine Preiserhöhung des Kaufantrages von mehr als 5% des vereinbarten Gesamtkaufpreises begehrt. Der Verkäufer hat den KUNDEN von der Preiserhöhung nachweislich zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt. Tritt der KUNDE innerhalb dieser Frist nicht vom Vertrag zurück, so gilt der erhöhte Kaufpreis als vereinbart. Darauf hat der Verkäufer den KUNDEN ausdrücklich aufmerksam zu machen.
  3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Gerätschaft bar zu bezahlen, längstens jedoch binnen 8 Tagen nach Übergabe. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Es steht uns frei, die Ware nur nach vollständiger Bezahlung auszufolgen.
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu berechnen. Bei Zahlungsverzug entfallen allenfalls eingeräumte Nachlässe und Rabatte. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringung, insbesondere die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforderungen gegen unsere Kaufpreis-forderungen aufzurechnen, es sei denn die Forderung des Kunden wurde gerichtlich fest-gestellt, oder von uns schriftlich anerkannt. Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

VI. Auflösung des Kaufvertrages aus Verschulden des KUNDEN

Wird der Vertrag aus dem Verschulden des KUNDEN aufgelöst, so kann der Verkäufer vom KUNDEN als Ersatz einen Vergütungsbetrag in Höhe von 10% des Kaufpreises oder den gesetzlichen Schadenersatzbetrag beanspruchen. Der KUNDE hat dem Verkäufer weiters alle bis zur Auflösung des Vertrages getätigten Aufwendungen und Ausgaben zu ersetzen.

VII. Vertragsrücktritt Verkäufer

Bei Annahmeverzug (Pkt. III.) sowie bei Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, die uns ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, wie insbesondere eine Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation wird aufgrund der Bonitätsauskünfte der Kreditschutzverbände oder durch Einsicht in die Grundbuchseinlagezahl des Kunden und dort ersichtlichen exekutiven Pfandrechten und eingeleiteten Zwangsversteigerungen ersichtlich. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Die Höhe des pauschalierten Schadenersatzes unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

VIII. Vermittlungsverkauf

Landwirtschaftliche Geräte die zur Vermittlung übernommen werden, stehen im ausschließlichen und unbelasteten Eigentum des Kunden. Übergibt der Kunde zur Vermittlung land- und forstwirtschaftliches Gerät, welches nicht im ausschließlichen und unbelasteten Eigentum des Kunden steht, so sind sämtliche nachteiligen Folgen vom Kunden zu tragen. Dies umfasst insbesondere den Ersatz von hieraus entstehenden Mehrkosten und allfällige Kaufpreisdifferenzen, aufgrund einer Forderungsabtretung. Kunden, die uns ein Objekt zur Vermittlung übergeben, haben nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für den Vermittlungsverkaufsgegenstand gegenüber dem Drittkäufer einzustehen.

Sämtliche Kosten und Aufwendungen, aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder um die land- und forstwirtschaftlichen Geräte in einen verkaufsfähigen Zustand zu bringen, sind vom Kunden, unverzüglich, jedoch längsten binnen 7 Tagen nach unserer Aufforderung zu ersetzen.

 IX. Mahn- und Inkassospesen

Betreibt der Verkäufer das Mahnwesen selbst, ist er berechtigt, für die Durchführung der Mahnungen einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 zu verrechnen.

X. Ersatzlieferung

Wenn der KUNDE in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist vom KUNDEN auf seine Kosten gegen die typischen Betriebsrisiken für landwirtschaftliche Maschinen bezeichneten Risiken zu versichern.

  1. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer über den unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand zu treffen.
  2. Der KUNDE hat den Verkäufer sogleich zu verständigen, falls von Dritten auf den Kaufgegenstand gegriffen wird (z. B. Exekutionsführung auf den Kaufgegenstand).
XII. Probefahrten
  1. Eine Probefahrt ist ein Funktionstest/Praxistest eines Geräts vor der Indienststellung durch den KUNDEN. Sinn und Zweck der Probefahrt ist es, sich von der Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeugs bzw. einer Maschine zu überzeugen.
  2. Der KUNDE haftet für sämtliche von ihm bzw. eines Angestellten/Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, die infolge einer Probefahrt entstehen, gleichgültig, ob diese infolge einer leichten oder einer groben Fahrlässigkeit entstanden sind. Bei Probefahrten auf unserem Betriebsgelände ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit zu Gunsten des Kunden ausgeschlossen. Der Probefahrer stellt den Halter des Fahrzeuges von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Probefahrt entstanden sind (Verkehrsstrafen, etc…).
XIII. Gewährleistung und Garantie
  1. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten Kneidinger 1880 GmbH ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Überlassungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom KUNDEN zu beweisen. Anderslautende Vereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart und im Kaufvertrag angeführt werden. Dem KUNDEN stehen bei Mängeln des Kaufgegenstandes Gewährleistungsansprüche mit folgenden Regelungen zu:

 

  1. a) Der Verkäufer kann sich von dem Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht.
  2. b) Der Verkäufer kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist in einer für den KUNDEN zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.
  3. c) Im Falle der Wandlung u. der dadurch bedingten Rückstellung des Kaufgegenstandes durch den KUNDEN hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung des Kaufgegenstandes zu leisten.
  4. d) Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln beginnt mit der Übergabe bzw. Übernahme des Fahrzeuges durch den KUNDEN.
  5. Bei Gebrauchtmaschinen sind sämtliche Ansprüche und Rechte für Sachmängel aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes zur Gänze ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Haftung bei Vorsatz und Arglist.

 6. Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus leistet der Verkäufer für den Kaufgegenstand die im nachstehenden angeführten Garantie.

6.a) Dem KUNDEN wird für den Kaufgegenstand die vom Lieferanten des Verkäufers letzterem jeweils gewährte Garantie in dieser Art und in dem Umfang zugestanden, wie dies Vertragsinhalt zwischen Verkäufer und Lieferant ist.

6.b) Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln nach dieser Garantie können nur bei den für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend gemacht werden und sind unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zu erheben.

6.c) Garantieansprüche sind ausgeschlossen, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand zuvor von einem für dessen Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt worden ist, oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung das Lieferwerk nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Lieferwerk nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder der KUNDE die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Kundendienstpass usw.) nicht befolgt hat.

6.d) Garantieansprüche sind innerhalb der genannten Garantiefrist nach den Bestimmungen des § 933 ABGB geltend zu machen.

XIV. Schadenersatz
  1. Der Verkäufer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit sowie nach den zwingenden Normen des Produkthaftungsgesetztes. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Die Haftung des Verkäufers ist mit 50% der Verkaufssumme begrenzt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und reinen Vermögensschäden ist außer im Falle des Vorsatzes des Verkäufers ausgeschlossen.
  2. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
  3. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht u. zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XVI. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertrag ist ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4121 Altenfelden.

 

XVII. Sonstige Vertragsbestimmungen
  1. Der KUNDE erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufantrag enthaltenen persönlichen Daten vom Verkäufer automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
  2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, vom KUNDEN bankmäßige Zinsen sowie die MwSt. aus den Zinsen zu begehren.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
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